
CONDICIONES GENERALES RENTLY MODALIDAD „SAAS“ – SOFTWARE AS A SERVICE
TEILE
(1) RENTLY SOFTWARE LLC („Rently“), Registrierungsnummer 37-1953758, mit Sitz in 2035 Sunset Lake Road, Suite B-2, 19702 Newark, Delaware, Vereinigte Staaten, handelnd in ihrer Eigenschaft als LIZENZGEBER.
LIZENZNEHMER / KUNDE: Jede natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag mit der Rently-Software abschließt, auf sie zugreift oder sie nutzt, sei es durch Annahme eines kommerziellen Angebots, Zahlung für die Dienstleistung oder tatsächliche Nutzung der Plattform.
PRÄAMBEL: Der Lizenzgeber ist unter anderem mit der Vermarktung von Nutzungslizenzen für die Software „RentlySoft“ im Rahmen des Modells „Software as a Service“ (SaaS) befasst und ist der ausschließliche Inhaber aller Verwertungs-, geistigen Eigentums- und gewerblichen Eigentumsrechte an dieser Software.
Der Lizenznehmer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass dieser Vertrag keine geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte an der Software, ihren Entwicklungen, dem Quellcode, der Architektur, den Marken, den Methoden oder der zugehörigen Dokumentation gewährt, die alle ausschließliches Eigentum des Lizenzgebers bleiben;
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen einen Standardvertrag dar und gelten grundsätzlich für alle RENTLY-Kunden.
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die konkreten Servicebedingungen (Umfang, Module, Kennzahlen, Preise und Laufzeit) im Angebot, Bestellformular oder dem vom Kunden angenommenen Angebot festgelegt werden. Der Leistungsumfang, die verfügbaren Funktionen, die vertraglich vereinbarten Module, die Mengen und die für den Lizenznehmer geltenden Bedingungen entsprechen ausschließlich den Angaben im Angebot und in allen zugehörigen Anhängen, Serviceaufträgen oder ergänzenden, schriftlich zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen.
Dementsprechend gewährt der LIZENZGEBER dem LIZENZNEHMER das Recht, die RentlySoft-Software für die Verwaltung von Mietfahrzeugen und damit verbundenen Aktivitäten sowie die entsprechenden Implementierungs-, Support- und Entwicklungsdienstleistungen zu nutzen und davon zu profitieren, alles in Übereinstimmung mit den nachstehend aufgeführten Klauseln.
DEFINITIONEN
Die folgenden Begriffe haben die nachstehend aufgeführten Bedeutungen:
„Lizenzgeber“ : Eine natürliche oder juristische Person, die eine Lizenz erteilt. Ein Lizenzgeber besitzt geistiges Eigentum (Marken, Patente, Softwareprogramme, Urheberrechte usw.) und/oder hat das Recht, Lizenzen daran zu erteilen.
„Lizenznehmer“ : Eine natürliche oder juristische Person, die eine Lizenz zur Nutzung eines bestimmten geistigen Eigentumsrechts erhält.
„Tochtergesellschaften und/oder Niederlassungen des Kunden“ : Alle juristischen Personen, die ausschließlich unter dem gleichen Namen wie der Kunde firmieren.
„Software“ : Im Folgenden als „RentlySoft“ bezeichnet, womit das Softwareprodukt gemeint ist, das von Autovermietungen und/oder Tourismus- und Transportunternehmen genutzt werden soll und Eigentum des LIZENZGEBERS ist.
1. ZWECK: Die Vereinbarung zwischen dem Lizenzgeber (Softwareanbieter) und dem Lizenznehmer (Autovermietungsunternehmen) regelt die Bedingungen für den Erwerb, die Nutzung und den Support der bereitgestellten Software. Sie definiert die Lizenzvereinbarung, Implementierungsleistungen, Wartung und Aktualisierungen sowie die Rechte und Pflichten beider Parteien, um die ordnungsgemäße Bereitstellung der Software im spezifischen Kontext der Autovermietungsbranche während der Vertragslaufzeit sicherzustellen.
2. LIZENZEN
2.1 Erteilung der Lizenz
RENTLY gewährt dem KUNDEN eine befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung der Software, vorbehaltlich der Einhaltung der im Vertragsplan festgelegten wirtschaftlichen und vertraglichen Verpflichtungen.
Die Lizenz zur Nutzung der Software bleibt für den Zeitraum gültig, in dem der Kunde die vertraglich vereinbarte Leistung gemäß dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis ordnungsgemäß und fristgerecht bezahlt.
Der „Vertragsplan“ definiert die aktivierten Funktionalitäten, die Betriebsgrenzen, die enthaltenen Module, die kommerziellen Kennzahlen und die für den KUNDEN geltenden wirtschaftlichen Bedingungen gemäß dem angenommenen kommerziellen Angebot.
Die Lizenz erlischt automatisch, wenn der Preis für die vertraglich vereinbarte(n) Leistung(en) nicht bezahlt wird.
Der Lizenzgeber haftet nicht für den Verlust oder die Veränderung von Daten innerhalb der Software. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass Benutzername und Passwort für den Zugriff auf die Software sicher, vertraulich und ausschließlich unter seiner Kontrolle sind.
In Übereinstimmung mit internationalen Transparenzstandards und den ICANN -Bestimmungen garantiert der Lizenzgeber die Richtigkeit seiner registrierten Identität. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, wahrheitsgemäße und aktuelle Informationen für die Registrierung seiner Zugangskonten bereitzustellen und haftet für etwaige Ungenauigkeiten in den bereitgestellten Informationen.
Dem Kunden ist Folgendes ausdrücklich untersagt:
Der Versuch, unbefugt auf das System zuzugreifen oder Dateien zu übertragen, die das System beschädigen könnten, ist untersagt.
Der Versuch, ohne Genehmigung auf andere als die vertraglich vereinbarten Materialien, Software oder Ressourcen zuzugreifen.
Die Nutzung der Software in einer Weise, die deren Funktionalität oder die Funktionalität anderer ergänzender Produkte oder Dienstleistungen sowie die Funktionalität anderer Kunden beeinträchtigen könnte, ist untersagt.
Das Übertragen oder Einbringen von Softwaredateien, die Geräte beschädigen können oder anstößiges Material oder Inhalte enthalten, die gegen geltende Vorschriften verstoßen.
2.2 Nutzungsrechte
Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das Recht, die Software gemäß den im angenommenen kommerziellen Vorschlag oder Angebot definierten Bedingungen, dem Umfang, den Mengen und den Kennzahlen zu nutzen (Lizenz). Diese können unter anderem auf der Anzahl der Fahrzeuge, der aktiven Fahrzeuge, der Filialen, der Benutzer, der Transaktionen oder anderen von den Parteien vereinbarten kommerziellen Variablen basieren.
Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich befristet, nicht ausschließlich, nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar, außer für die Nutzung durch Tochtergesellschaften des Kunden, die ausschließlich unter demselben Handelsnamen firmieren.
2.3 Prüfung und Verifizierung von kommerziellen Kennzahlen
RENTLY kann regelmäßig die für die vertraglich vereinbarte Dienstleistung relevanten kommerziellen Kennzahlen überprüfen. Zu diesen Kennzahlen können unter anderem die Anzahl der Fahrzeuge, Filialen, Benutzer, Transaktionen oder andere im kommerziellen Angebot definierte Variablen gehören.
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der vom System des Lizenzgebers erfassten Werte in Bezug auf die vereinbarten Kennzahlen. Zu diesen Kennzahlen können unter anderem die Anzahl der Fahrzeuge, aktiven oder verfügbaren Autos, Filialen, Benutzer, Transaktionen oder andere zwischen den Parteien festgelegte Geschäftsvariablen gehören.
Vor Rechnungsstellung können die Parteien die Werte des Abrechnungszeitraums überprüfen. Bei begründeten Abweichungen erfolgt eine Überprüfung anhand der Systemaufzeichnungen des Lizenzgebers, die als primäre Referenzquelle gelten.
2.4 Lizenzbeschränkungen
Der Kunde darf weder direkt noch über seine Mitarbeiter und/oder verbundenen Unternehmen:
i) die Software oder Teile der Plattform zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu kombinieren, zu modifizieren, abgeleitete Werke davon zu erstellen oder sie zu übersetzen;
ii) jegliche Tätigkeit vorzunehmen oder zu gestatten, die darauf abzielt, den Quellcode der Software durch Reverse Engineering, Disassemblierung, Dekompilierung oder Übersetzung zu reproduzieren;
iii) RentlySoft oder Teile der Software für andere Zwecke als die Unterstützung der Geschäftstätigkeit des Kunden oder seiner Tochtergesellschaften zu verwenden;
iv) Urheberrechtsvermerke, Marken oder sonstige Eigentumshinweise oder -legenden in irgendeiner Form von RentlySoft zu entfernen oder zu verdecken.
Der Lizenzgeber überträgt keine Urheber- oder sonstigen Schutzrechte an RentlySoft oder der zugehörigen Dokumentation. Durch diese Vereinbarung werden keine Rechte an Marken oder Urheberrechten des Lizenzgebers gewährt, die in RentlySoft, der zugehörigen Dokumentation oder in vom Lizenzgeber bereitgestellten oder zugänglich gemachten Daten und/oder Informationen enthalten sind.
Der Quellcode ist ausdrücklich vom Geltungsbereich der im Rahmen dieser oder einer anderen Vereinbarung gewährten Lizenzen ausgenommen und bleibt ausschließliches Eigentum des Lizenzgebers.
Vorschläge, Verbesserungsvorschläge, Anfragen und Empfehlungen des Kunden und/oder seiner Nutzer begründen keinerlei Rechte an der Software. Der Lizenzgeber behält sich das ausschließliche Recht vor, nach eigenem Ermessen jede Kundenanfrage für eine zukünftige Umsetzung anzunehmen, abzulehnen oder zu verschieben.
3. Plattformänderungen und Produktentwicklung
Der Lizenzgeber garantiert, dass RentlySoft ein sich kontinuierlich weiterentwickelndes Softwareprodukt ist und während der gesamten Vertragslaufzeit weiterentwickelt wird. Die in den vertraglich vereinbarten Modulen enthaltenen Funktionalitäten und Merkmale bleiben mit neuen Versionen oder weiterentwickelten Plattformen der Software kompatibel. Ziel der Produktentwicklung ist die Verbesserung von Stabilität, Sicherheit, Leistung, Kompatibilität und Betriebskontinuität der Software. Diese Weiterentwicklung beinhaltet unter keinen Umständen eine automatische Erweiterung des ursprünglich vertraglich vereinbarten Funktionsumfangs.
Neue Funktionalitäten, technische Verbesserungen, zusätzliche Tools oder Module, die nicht ausdrücklich im vom Kunden angenommenen Angebot enthalten sind, gelten nicht als Bestandteil des Vertragspakets. Ihre Verfügbarkeit bedarf der gesonderten Kommunikation mit dem Kunden, dessen ausdrücklicher Zustimmung und gegebenenfalls einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung.
Die sogenannte „Entwicklungsphase“ unterliegt den Bestimmungen des jeweiligen kommerziellen Angebots und ändert weder die vereinbarten wirtschaftlichen Bedingungen noch den Funktionsumfang, es sei denn, dies wird von beiden Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart.
4. SCHULUNG UND DOKUMENTATION
Die Erfüllung dieses Vertrags umfasst auch die Bereitstellung jeglicher Dokumentation, die für die ordnungsgemäße Nutzung von RentlySoft erforderlich oder als angemessen erachtet wird. Der Lizenzgeber hält diese Dokumentation während der gesamten Vertragslaufzeit auf dem neuesten Stand. Der Lizenzgeber schult die Mitarbeiter des Kunden (mittels interaktiver Videos) im erforderlichen Umfang für die ordnungsgemäße Nutzung der Software. Die Schulung erfolgt nach dem Prinzip „Train-the-Trainer“ und wird per Telepräsenz, Telefonkonferenz, Fernzugriff oder Videoanruf durchgeführt. Sollte nach der Erstschulung eine weitere Schulung erforderlich sein, ist diese per E-Mail an [email protected] und/oder telefonisch unter +5491135829237 anzufordern.
5. MEHRFACHVERWENDUNG
Das Recht zur gleichzeitigen Nutzung der Software auf mehreren Geräten/Computern/Servern/Rechenzentren oder innerhalb des Netzwerks des Kunden ist in der erteilten Lizenz enthalten. Dieses Recht umfasst Haupt- und Nebenversionen sowie Patch-Sets und alle zukünftigen Funktionen und Features von RentlySoft, die nach der Implementierung durch den Lizenzgeber im Rahmen der Weiterentwicklung auf der Plattform installiert werden. Die entsprechenden Nutzungsrechte sind gegebenenfalls in den im Angebot festgelegten Lizenzgebühren enthalten. Nebenversionen und Patch-Sets von RentlySoft werden gemäß den geltenden RentlySoft-Bedingungen aktualisiert. Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, stellt RentlySoft dem Kunden alle Software-Updates und -Erweiterungen im Rahmen der im Vertrag festgelegten Gebühren zur Verfügung.
6. Aktualisierungen und Verbesserungen
Während der Laufzeit dieses Vertrags erhält der Kunde automatisch alle vom Lizenzgeber bereitgestellten neuen Softwareversionen („Updates“). Diese Updates beschränken sich strikt auf die im akzeptierten Angebot oder Bestellformular enthaltenen Module und Funktionen und beinhalten in keinem Fall eine Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Funktionsumfangs. Updates werden automatisch im Rahmen des Vertragsplans installiert und dienen der Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität, Kompatibilität, Stabilität und Sicherheit der Software. Verbesserungen, Funktionserweiterungen, neue Module, zusätzliche Tools oder Funktionen, die nicht im akzeptierten Angebot enthalten sind („Erweiterungen“), sind nicht in den Servicegebühren enthalten. Ihre Verfügbarkeit setzt die ausdrückliche Zustimmung des Kunden und gegebenenfalls einen zusätzlichen Vertrag gemäß dem zum Zeitpunkt der Benachrichtigung gültigen Angebot voraus.
7. SOFTWARESICHERHEIT
Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Software während ihrer Bereitstellungszeit frei von Viren, Trojanern, Zeitbomben, Hintertüren oder anderem schädlichen Code (Malware) ist, der dazu bestimmt ist, die Software oder die Systeme des Kunden zu beschädigen, zu stören, zu deaktivieren oder anderweitig zu beeinträchtigen, oder der unbefugten Zugriff auf Daten, deren Diebstahl oder Veränderung ermöglicht oder den normalen Betrieb der Systeme des Kunden stört.
8. DATENHOSTING UND SERVER (AZURE)
Die Software wird in der Cloud über die Microsoft Azure -Infrastruktur betrieben. Dies bedeutet, dass der Kunde von jedem Computer mit Internetzugang, der die erforderlichen technischen Spezifikationen erfüllt, remote auf die Software zugreifen kann. Alle in die Software hochgeladenen Informationen sind Eigentum des Kunden und unterliegen dessen Verantwortung. Der Lizenzgeber darf die vom Kunden hochgeladenen Informationen in keiner Weise kontrollieren, manipulieren oder darauf zugreifen, es sei denn, dies ist zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen unbedingt erforderlich. Der Kunde wahrt jederzeit strikte Vertraulichkeit. Der Kunde kann jederzeit Berichte auf Basis der in der Software gespeicherten Informationen erstellen. Der Lizenzgeber haftet nicht für den vollständigen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauerhaften Verlust von Daten oder Informationen, die im System gespeichert sind, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn der Verlust dem Lizenzgeber direkt zuzurechnen ist. Der Lizenzgeber erklärt, dass er Cloud-Hosting-Dienste von Microsoft Azure nutzt und die geltenden Datenschutz- und Nutzungsbedingungen dieses Anbieters an den Kunden weitergibt, der diese ausdrücklich akzeptiert. Jegliche Schäden, die dem Kunden durch Ausfälle, Störungen oder Änderungen der von Microsoft Azure bereitgestellten Dienste entstehen, fallen nicht in die Verantwortung des Lizenzgebers, da diese Umstände außerhalb seines Einflussbereichs liegen und ihm nicht zugerechnet werden können. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Lizenzgeber aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen angemessene Maßnahmen hätte ergreifen oder unterlassen können, um einen solchen Ausfall, eine solche Störung oder Änderung zu verhindern. Die Software läuft auf der Cloud-Infrastruktur führender Drittanbieter (derzeit Microsoft Azure). RENTLY behält sich das Recht vor, den Infrastrukturanbieter zu wechseln, sofern gleichwertige oder höhere Standards hinsichtlich Sicherheit, Verfügbarkeit und Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sind. Der Kunde ist berechtigt, Benutzer und Einheiten bis zu den im Rahmen des Abonnementprozesses vereinbarten Höchstgrenzen zu hosten. Die Datenbank wird alle fünf (5) Minuten inkrementell gesichert, um einen verbesserten Datenschutz und Betriebskontinuität zu gewährleisten.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://azure.microsoft.com/en-us/explore/security/
9. Support und Wartung
Die Supportbedingungen, Service-Level-Agreements (SLAs), Reaktionszeiten und verfügbaren Kommunikationskanäle entsprechen den im aktuellen Vertragsplan oder Angebot festgelegten Bedingungen. Bezüglich der Reaktionszeiten gelten folgende Zeitpläne:
Kritischer Status: Dies bezieht sich auf den Zustand, in dem die Software nicht betriebsbereit ist und nicht funktioniert.
Schwerwiegender Fehler: Dies bezieht sich auf den Fall, dass die Software nicht so funktioniert, dass der Kunde seine täglichen Aufgaben nicht ausführen kann.
Geringfügige Ebene: Dies bezieht sich auf Fehler und Korrekturen, die die Software für ein allgemeines Verständnis benötigt.
Der Support- und Wartungsservice umfasst die Bearbeitung von Störungen, die der Kunde im Zusammenhang mit Anomalien bei der Nutzung der Software oder mangelndem Wissen über deren Anwendung meldet. Dies beinhaltet in keiner Weise Softwareanpassungen, Beratungsleistungen oder Arbeiten, die erforderlich sind, um die Software mit der eigenen Software oder Hardware des Kunden kompatibel zu machen oder zu verbinden, sofern diese von den in den technischen Spezifikationen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Software festgelegten Anforderungen abweichen.
Der Kunde kann Vorfälle nur über „Benutzer“ melden und Unterstützung anfordern, die den Schulungskurs absolviert haben.
Der Lizenzgeber klassifiziert gemeldete Vorfälle und hat das alleinige Ermessen, zu entscheiden, ob gemeldete Vorfälle kompatibel sind oder nicht, und kann Anfragen ablehnen.
Störungen gelten als behoben, sobald die Umsetzung einer dauerhaften oder vorübergehenden Lösung gemeldet wurde. Anfragen zur Klärung der Softwarenutzung gelten nicht als Störung; die Parteien können jedoch die erforderlichen Erläuterungen und Schulungen vereinbaren.
Vorfälle werden nicht bearbeitet, wenn ihre Ursache auf Elemente außerhalb der Software zurückzuführen ist, wie z. B. Verbindungsprobleme, Netzwerke, Betriebssysteme, Browser oder sonstige Fehlfunktionen, die durch andere „Kernsoftware“ als die Software selbst oder durch „Hardware“- oder „Verbindungsprobleme“ verursacht werden.
Im Falle technischer Probleme muss der Kunde alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen und/oder die notwendigen Schritte einleiten, um die Probleme zu untersuchen und zu diagnostizieren, bevor er sie meldet.
Um den Support-Service nutzen zu können, muss der Kunde für diesen Service angemeldet sein und über die während der Implementierungsphase angegebene Support-E-Mail-Adresse kommunizieren.

9. Support und Wartung
Die Supportbedingungen, Service-Level-Agreements (SLAs), Reaktionszeiten und verfügbaren Kommunikationskanäle entsprechen den im aktuellen Vertragsplan oder Angebot festgelegten Bedingungen. Bezüglich der Reaktionszeiten gelten folgende Zeitpläne:
Kritischer Status: Dies bezieht sich auf den Zustand, in dem die Software nicht betriebsbereit ist und nicht funktioniert.
Schwerwiegender Fehler: Dies bezieht sich auf den Fall, dass die Software nicht so funktioniert, dass der Kunde seine täglichen Aufgaben nicht ausführen kann.
Geringfügige Ebene: Dies bezieht sich auf Fehler und Korrekturen, die die Software für ein allgemeines Verständnis benötigt.
Der Support- und Wartungsservice umfasst die Bearbeitung von Störungen, die der Kunde im Zusammenhang mit Anomalien bei der Nutzung der Software oder mangelndem Wissen über deren Anwendung meldet. Dies beinhaltet in keiner Weise Softwareanpassungen, Beratungsleistungen oder Arbeiten, die erforderlich sind, um die Software mit der eigenen Software oder Hardware des Kunden kompatibel zu machen oder zu verbinden, sofern diese von den in den technischen Spezifikationen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Software festgelegten Anforderungen abweichen.
Der Kunde kann Vorfälle nur über „Benutzer“ melden und Unterstützung anfordern, die den Schulungskurs absolviert haben.
Der Lizenzgeber klassifiziert gemeldete Vorfälle und hat das alleinige Ermessen, zu entscheiden, ob gemeldete Vorfälle kompatibel sind oder nicht, und kann Anfragen ablehnen.
Störungen gelten als behoben, sobald die Umsetzung einer dauerhaften oder vorübergehenden Lösung gemeldet wurde. Anfragen zur Klärung der Softwarenutzung gelten nicht als Störung; die Parteien können jedoch die erforderlichen Erläuterungen und Schulungen vereinbaren.
Vorfälle werden nicht bearbeitet, wenn ihre Ursache auf Elemente außerhalb der Software zurückzuführen ist, wie z. B. Verbindungsprobleme, Netzwerke, Betriebssysteme, Browser oder sonstige Fehlfunktionen, die durch andere „Kernsoftware“ als die Software selbst oder durch „Hardware“- oder „Verbindungsprobleme“ verursacht werden.
Im Falle technischer Probleme muss der Kunde alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen und/oder die notwendigen Schritte einleiten, um die Probleme zu untersuchen und zu diagnostizieren, bevor er sie meldet.
Um den Support-Service nutzen zu können, muss der Kunde für diesen Service angemeldet sein und über die während der Implementierungsphase angegebene Support-E-Mail-Adresse kommunizieren.
10. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND RECHNUNGSSTELLUNG
10.1 Die Gebühren für die vertraglich vereinbarten Leistungen werden im jeweiligen „Angebot“ oder kommerziellen Vorschlag festgelegt.
10.2 Die Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus, spätestens jedoch am 5. Tag eines jeden Monats, per Banküberweisung auf das vom Lizenzgeber angegebene Konto oder per Kreditkartenabonnement.
10.3 Der Lizenzgeber stellt monatlich eine Rechnung über den im „Angebot“ festgelegten fälligen Betrag aus. Die Rechnungen werden elektronisch an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt.
10.4 Die Rechnungen werden auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Steuerinformationen ausgestellt. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass diese Informationen korrekt und aktuell sind.
10.5 Dienstunterbrechung : Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, ist der LIZENZGEBER berechtigt, den Zugang zur Software zehn (10) Kalendertage nach dem Fälligkeitsdatum der Zahlung zu unterbrechen.
10.6 Datenlöschung : Sechzig (60) Kalendertage nach dem Fälligkeitsdatum der nicht bezahlten Lizenz kann der Lizenzgeber alle in der Software gespeicherten Informationen unwiderruflich löschen.
10.7 Im Falle wesentlicher Änderungen der vorherrschenden makroökonomischen Bedingungen können die Preise im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien angepasst werden.
10.8 Für zusätzliche Produkte oder Dienstleistungen, die nicht im kommerziellen Angebot enthalten oder vorgesehen sind, wird die entsprechende Rechnung gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen ausgestellt.
10.9 Alle in diesem Vertrag angegebenen Beträge und Gebühren basieren auf EUR oder USD, abhängig von der Region des Kunden. Alle Beträge sind nicht stornierbar und nicht erstattungsfähig.
10.10 Keine Rückerstattung : Alle Zahlungen sind endgültig und nicht stornierbar. Aufgrund der digitalen Natur des Dienstes werden nach Lieferung der Software oder der Dienstleistungen keine Rückerstattungen gewährt, außer in Ausnahmefällen und nach alleinigem Ermessen von RENTLY.
Ausnahmen bei der Erstattungsprüfung:
Produktmängel: Sollte die Software Mängel aufweisen oder nicht ordnungsgemäß funktionieren, wird RENTLY sich umgehend um eine Lösung bemühen. Kann innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden, ist eine Rückerstattung möglich.
Unberechtigte Abbuchungen: Sollten Sie der Ansicht sein, dass Ihrem Konto unberechtigt belastet wurde, kontaktieren Sie bitte umgehend unseren Kundenservice zur Überprüfung. Bestätigt sich die Unberechtigtkeit, erhalten Sie gegebenenfalls eine Rückerstattung.
Kündigung des Dienstes: Bei Abonnementdiensten können Kunden ihr Abonnement jederzeit kündigen. Nicht genutzte, im Voraus bezahlte Abonnementgebühren werden jedoch nicht erstattet.
Rückerstattungsanträge: Um unter den oben beschriebenen Ausnahmefällen eine Rückerstattung zu beantragen, wenden Sie sich bitte an den Kundensupport unter:
Rückerstattungsanträge müssen innerhalb von zehn (10) Tagen ab Kaufdatum eingereicht werden, um berücksichtigt zu werden.
Rückerstattungen werden, sofern zutreffend, nur für monatliche Abonnements gewährt. Jahresabonnements oder Abonnementzeiträume von mehr als einem Monat sind unter keinen Umständen erstattungsfähig.
11. RÜCKGABE VON INFORMATIONEN
Auf Verlangen der offenlegenden Partei gibt die empfangende Partei alle Kopien, Originale, Auszüge und abgeleiteten Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten, zurück oder vernichtet sie und stellt im Falle der Vernichtung eine schriftliche Bestätigung aus, sofern die offenlegende Partei dies wünscht.
12. Vertraulichkeit
Alle im Rahmen dieses Vertrags erhaltenen Informationen sind vertraulich. Sämtliche Informationen, die eine der Parteien aufgrund der aus diesem Vertrag entstehenden Beziehung erhält oder auf die sie zugreift, gelten als „vertrauliche Informationen“. Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Partei ohne die ausdrückliche Genehmigung der offenlegenden Partei weder offengelegt, veröffentlicht, verbreitet noch in irgendeiner Weise verwendet werden. Die empfangende Partei ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei mit der gleichen Sorgfalt und Vertraulichkeit zu behandeln, die sie auch für ihre eigenen vertraulichen Informationen anwendet, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründen keine Verpflichtung in Bezug auf vertrauliche Informationen, für die die empfangende Partei durch ausreichende rechtliche Beweise nachweisen kann, dass: a) sie sich vor der Offenlegung rechtmäßig in ihrem Besitz oder in ihrer Kenntnis befanden und keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterlagen; b) sie ohne Verstoß gegen diesen Vertrag öffentlich zugänglich waren; c) sie rechtmäßig von einem Dritten mit dem Recht zur Offenlegung und ohne Vertraulichkeitsverpflichtungen erlangt wurden; d) sie unabhängig und ohne Zugriff auf die vertraulichen Informationen entwickelt wurden. oder e) die Offenlegung aufgrund geltenden Rechts erforderlich ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei benachrichtigt die offenlegende Partei (soweit gesetzlich zulässig) im Voraus und unternimmt angemessene Anstrengungen, die Offenlegung einzuschränken. Die empfangende Partei erwirbt durch diese Vereinbarung keine Eigentumsrechte oder Anteile an den vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei. Personenbezogene Daten, die eine der Parteien zur Durchführung dieser Vereinbarung erhält, dürfen ausschließlich zur Erfüllung dieser Vereinbarung verwendet und unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben oder offengelegt werden. Alle abgerufenen oder verarbeiteten personenbezogenen Daten sind streng vertraulich und unter Wahrung der beruflichen Schweigepflicht zu behandeln. Der Lizenzgeber verpflichtet sich auf unbestimmte Zeit zur strikten Vertraulichkeit aller Informationen des Kunden, zu denen er im Rahmen dieser Vereinbarung Zugang erhält. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden darf der Lizenzgeber diese Informationen nicht für andere Zwecke als die strikte Erfüllung dieser Vereinbarung vervielfältigen, verwenden, speichern, ändern oder anderweitig verarbeiten. Unter keinen Umständen dürfen Dritte ohne die ausdrückliche Genehmigung des Kunden auf die vom Lizenzgeber abgerufenen Kundendaten zugreifen. Nach Beendigung dieses Vertrags vernichtet jede Partei die während der Vertragslaufzeit von der anderen Partei erhaltenen Informationen und personenbezogenen Daten endgültig und unwiderruflich. Jede Partei ist allein für die Sicherung ihrer eigenen Daten verantwortlich. Richtlinie zur Aufbewahrung von Mandantendaten: Der Lizenzgeber bewahrt grundlegende Mandantendaten gemäß den Best Practices von Microsoft Azure für die Datenaufbewahrung für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach Beendigung des Dienstes auf. Wenn eine Ressource oder ein Dienst gelöscht wird, gewährt Azure eine angemessene Aufbewahrungsfrist, um die Datenwiederherstellung im Falle versehentlicher Löschung, Streitigkeiten, Audits oder gesetzlicher Verpflichtungen zu ermöglichen. In Übereinstimmung mit diesen Praktiken hat der Lizenzgeber eine 90-tägige Aufbewahrungsrichtlinie für grundlegende Mandantendaten eingeführt, um: die Kontowiederherstellung im Falle versehentlicher Kündigung oder Reaktivierungsanfragen zu erleichtern; gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen, die eine begrenzte Datenaufbewahrung nach Beendigung des Vertrags erfordern; die interne Prüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Kundenbeziehung gemäß den Azure-Datengovernance-Prinzipien sicherzustellen. Nach Ablauf der 90-tägigen Aufbewahrungsfrist löscht der Lizenzgeber die Daten vollständig und sicher gemäß den in seiner Azure-basierten Infrastruktur implementierten Datenschutzrichtlinien. Höhere Gewalt: Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen oder Dritten für Schäden oder Verluste, die durch Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen entstehen, sofern diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf unvorhergesehene oder auf Umstände zurückzuführen ist, die zwar vorhersehbar, aber unvermeidbar und außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Partei lagen. Im Falle höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
13. PERSONENBEZOGENE DATEN
Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung des spanischen Organgesetzes 3/2018 und der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO). Der Lizenzgeber verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich gemäß den Anweisungen des Kunden und gewährleistet dabei höchste Vertraulichkeit sowie die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass der Lizenzgeber im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten hosten kann, für die der Kunde als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter fungiert. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Der Lizenzgeber informiert den Kunden in diesem Zusammenhang darüber, dass die Software und die zugehörigen Datenhosting-Dienste über Microsoft Azure bereitgestellt werden. Die primären Rechenzentren von Microsoft Azure befinden sich in Colorado, USA, und an verschiedenen Standorten in Europa. Beide Parteien erklären und verpflichten sich ausdrücklich zur Einhaltung der Bestimmungen des spanischen Organgesetzes 3/2018 vom 5. Dezember und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Insbesondere verpflichten sich beide Parteien: (I) personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrags und strikt gemäß den Anweisungen des Auftraggebers zu verarbeiten. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, die Daten nicht für andere als die hierin vereinbarten Zwecke zu verwenden und insbesondere die Daten nicht zu verändern, sie nicht für eigene kommerzielle Interessen zu nutzen und sie Dritten, auch nicht zu Speicherzwecken, zugänglich zu machen. (II) die vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags bereitgestellten personenbezogenen Daten streng vertraulich zu behandeln und die berufliche Schweigepflicht zu wahren und diese Daten nicht an Dritte weiterzugeben. (III) Auf ausdrückliches Verlangen sind dem Auftraggeber nach Abschluss der Leistungen gemäß diesem Vertrag alle Dokumente und Dateien, die personenbezogene Daten ganz oder teilweise enthalten, unabhängig von Format oder Medium, einschließlich aller Kopien, zurückzugeben. (IV) Der Zugriff auf und die Nutzung der Daten ist ausschließlich denjenigen Mitarbeitern, Beauftragten oder Auftragnehmern zu gewähren, die diesen Zugriff zur Erfüllung dieses Vertrags unbedingt benötigen. (V) Es sind geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten und der Infrastruktur zu implementieren. Höhere Gewalt: Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen oder Dritten für Schäden oder Verluste, die aus der Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen entstehen, sofern diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf unvorhergesehene oder auf Umstände zurückzuführen ist, die zwar vorhersehbar, aber unvermeidbar und außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Partei lagen. Im Falle höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
14. ALLGEMEINE VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN
Der Kunde hat folgende Verpflichtungen zu erfüllen:
- Arbeiten Sie mit dem Lizenzgeber in einem Geist des Vertrauens und guten Glaubens zusammen und betreiben und warten Sie die Software gemäß den Anweisungen des Lizenzgebers für jedes Software-Update.
- Geeignetes Personal ist zu benennen, das mit dem Lizenzgeber in Bezug auf die Dienstleistungen in Kontakt steht.
- Sofern erforderlich und/oder auf Wunsch des Kunden aus technischen oder funktionalen Gründen im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Betrieb der Software, gewähren wir Zugriff auf unsere Einrichtungen, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde stimmt diesem Zugriff ausdrücklich zu, sofern er für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlich ist.
Der Kunde erkennt ausdrücklich an und stimmt zu, dass der administrative, operative oder funktionale Zugriff auf die Umgebung (Mandant), Konfigurationen, Module, Funktionalitäten und Daten, die in der Software gehostet werden, eine wesentliche und inhärente Bedingung des SaaS-Dienstleistungsmodells darstellt.
Dementsprechend erteilt der Kunde dem Lizenzgeber sowie dessen Mitarbeitern, Führungskräften, Auftragnehmern, verbundenen Unternehmen oder ordnungsgemäß bevollmächtigten Dritten während der Laufzeit dieser Vereinbarung ausdrücklich eine umfassende und unwiderrufliche Genehmigung zum Fernzugriff auf die Umgebung des Kunden, wann immer dies für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen erforderlich, zweckmäßig oder vernünftigerweise ratsam ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- Implementierung, Konfiguration und Bereitstellung der Software;
- Bereitstellung von Unterstützung und operativer Hilfe;
- Vorbeugende, korrektive oder evolutionäre Wartungsaufgaben;
- Weiterentwicklungen, Aktualisierungen oder Verbesserungen;
- Überprüfung der kommerziellen Kennzahlen und Nutzungsanalysen gemäß dem Vertragsplan;
- Überwachung der Vertragserfüllung und Rechnungsprüfung;
- Sicherheitsanalyse, Betrugsprävention oder interne Untersuchungen;
- Integrationen, Migrationen oder Infrastrukturänderungen von Drittanbietern;
- Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Verpflichtungen.
Ein solcher Zugriff kann über administrative Zugangsdaten, Profile mit erhöhten Berechtigungen oder interne Plattformverwaltungsmechanismen des LIZENZGEBERS erfolgen, ohne dass eine zusätzliche Einzelfallgenehmigung erforderlich ist.
Der Kunde erkennt an, dass ein solcher Zugriff Teil des normalen Betriebs des SaaS-Dienstes ist und keine vorherige Benachrichtigung oder individuelle Meldung durch den Lizenzgeber erfordert, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht erforderlich oder im Falle eines Sicherheitsvorfalls, der gemäß den geltenden Vorschriften gemeldet werden muss.
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dass jeder Zugriff streng auf die hierin festgelegten Zwecke beschränkt ist und den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Vertraulichkeits- und Datenschutzverpflichtungen unterliegt.
15. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
Diese Vereinbarung tritt mit der Annahme durch den Auftraggeber in Kraft und bleibt so lange gültig, wie der Auftraggeber die Software nutzt oder vertraglich vereinbarte Dienstleistungen in Anspruch nimmt, unbeschadet etwaiger Mindestbedingungen oder -verpflichtungen, die im jeweiligen kommerziellen Angebot festgelegt sind.
Die Parteien vereinbaren, diesen Vertrag während der ersten sechs (6) Monate nach seinem Inkrafttreten nicht einseitig zu kündigen.
- Kündigt der Auftraggeber den Vertrag einseitig vor Ablauf der ersten sechs (6) Monate, ist er ausnahmslos zur Zahlung des vollen Betrags der Gebühren für diesen Sechsmonatszeitraum verpflichtet.
- Nach Ablauf der ersten sechs (6) Monate kann der Lizenzgeber den Vertrag mit einer Frist von einhundertachtzig (180) Tagen schriftlich kündigen. Der Kunde kann den Vertrag mit einer Frist von fünfzehn (15) Tagen schriftlich gegenüber dem Lizenzgeber kündigen, sofern er alle Zahlungsverpflichtungen für den Monat der Kündigung erfüllt.
Jede Partei kann diesen Vertrag kündigen, wenn die andere Partei ihre primären Vertragspflichten wesentlich verletzt oder wiederholt gegen sekundäre Vertragspflichten verstößt. Die Nichtzahlung der Gebühren für die vertraglich vereinbarten Leistungen durch den Auftraggeber stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar.
Wenn der LIZENZGEBER seinen Verpflichtungen nach formeller Benachrichtigung über den Verstoß nicht nachkommt, kann der KUNDE den Vertrag und die damit verbundenen Zahlungen kündigen oder aussetzen.
Jede Partei kann diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
- Nach Beginn der Dienstleistungen stellt der LIZENZGEBER fest, dass die weitere Erbringung der Dienstleistungen aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist.
- Der Auftraggeber gibt dem Lizenzgeber im Zusammenhang mit der Beauftragung von Dienstleistungen falsche Informationen.
- Eine der Parteien stellt den Geschäftsbetrieb ein oder tritt ihr Vermögen oder ihr Geschäft unfreiwillig zugunsten der Gläubiger ab.
- Zur Verwaltung der Geschäftsangelegenheiten beider Parteien wird ein Treuhänder, Konkursverwalter oder eine ähnliche Behörde bestellt.
- Es werden Insolvenz- oder Konkursverfahren gegen eine der Parteien eingeleitet und nicht innerhalb von einhundertzwanzig (120) Tagen eingestellt oder beigelegt.
- Der Vertrag erreicht gemäß seinen Bestimmungen seinen natürlichen Abschluss.
- Verlust der Rechtspersönlichkeit und/oder Insolvenz einer der Parteien, es sei denn, die Kündigung ist gesetzlich oder durch gegenseitige Vereinbarung zur Wahrung der Gültigkeit des Vertrags nicht zulässig.
- Gegenseitige schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien.
Bei Beendigung dieses Vertrags aus irgendeinem Grund bleibt der Auftraggeber für alle vor dem Wirksamwerden der Beendigung entstandenen Schulden oder Verpflichtungen verantwortlich.
16. MITTEILUNGEN UND BENACHRICHTIGUNGEN
Mitteilungen und Benachrichtigungen an die von den Parteien angegebenen E-Mail-Adressen gelten als gültig und rechtswirksam. Auch Benachrichtigungen, deren Empfang von einer zur Vertretung der jeweiligen Partei bevollmächtigten Person ordnungsgemäß bestätigt wurde, gelten als gültig. Der Kunde verpflichtet sich, die vom Lizenzgeber bereitgestellten Kommunikationskanäle zu nutzen und diese nicht zur Verbreitung von Material zu verwenden, das nicht mit der rechtmäßigen Nutzung der Software in Zusammenhang steht. Der Kunde nutzt Informationsplattformen und Kommunikationsmittel verantwortungsvoll und ausschließlich für Zwecke, die in direktem Zusammenhang mit der Nutzung und dem Betrieb der Software stehen.
17. VERARBEITUNG UND MARKETING PERSONENBEZOGENER DATEN
Der Kunde erteilt freiwillig seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, einschließlich Vorname, Nachname, Arbeitgebername, Berufsbezeichnung sowie schriftlicher oder mündlicher Äußerungen, zu Marketingzwecken im Zusammenhang mit der Erstellung von gedruckten oder elektronischen Werbematerialien und Marketinginhalten der Rently Software LLC. Diese Daten können von der Rently Software LLC für Marketing- und Werbezwecke auf ihren Websites (Internet), internen Seiten (Intranet), Social-Media-Plattformen, Artikeln und Publikationen, Veranstaltungen, Newslettern und anderen Materialien (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Whitepaper und Fallstudien) verwendet werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vor der wirksamen Mitteilung des Widerrufs an den Lizenzgeber.
18. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die teilweise Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall gilt die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung als abgetrennt und wird so behandelt, als wäre sie nicht enthalten, ohne dass die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrags dadurch beeinträchtigt wird.
19. Wettbewerbsverbot und Abwerbeverbot
19.1 Wettbewerbsverbot
Da der Lizenznehmer Zugang zu strategischen Informationen, Geschäftsmethoden und proprietärer Softwarelogik erhält, die ausschließlich dem Lizenzgeber gehören, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, dass er während der Laufzeit dieses Vertrags und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung weder direkt noch indirekt noch über Dritte, verbundene Unternehmen oder Vermittler:
Entwicklung, Vermarktung oder Vertrieb von Software oder technischen Plattformen, die in direktem Wettbewerb zu den Fahrzeugvermietungsmanagement-Funktionen von RentlySoft stehen;
Investieren Sie in konkurrierende Unternehmen, beraten Sie diese oder erbringen Sie Dienstleistungen für sie, die Softwarelösungen speziell für die Fahrzeugvermietungsbranche entwickeln.
19.2 Verbot der Kundenabwerbung
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrags und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter, Entwickler oder Berater des Lizenzgebers abzuwerben, einzustellen, anzuwerben oder auf andere Weise deren Dienste in Anspruch zu nehmen.
19.3 Verstoß
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Klausel ist der Lizenzgeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dieser Schadensersatz wird zunächst auf die Summe der letzten zwölf (12) im Rahmen dieses Vertrags ausgestellten Rechnungen festgelegt, unbeschadet etwaiger weiterer rechtlicher Schritte des Lizenzgebers.
20. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich den Gesetzen des US-Bundesstaates Delaware und ist nach diesen auszulegen, basierend auf dem eingetragenen Rechtssitz des Lizenzgebers, wie in der Überschrift dieses Vertrags angegeben.
Im Falle von Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und/oder Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrags, die von den Parteien nicht durch Verhandlungen in gutem Glauben beigelegt werden können, und/oder im Zusammenhang mit Streitigkeiten, Kontroversen oder Ansprüchen jeglicher Art (ob kaufmännischer, technischer, vertraglicher oder außervertraglicher Natur), die sich aus diesem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, unterwirft sich der Auftraggeber unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte der Stadt Newark, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika , und verzichtet ausdrücklich auf jede andere Gerichtsbarkeit oder jeden anderen Gerichtsstand, auf den er möglicherweise Anspruch hätte.
Ausschließliches Recht des Lizenzgebers
Ungeachtet des Vorstehenden behält sich der LIZENZGEBER ausdrücklich das ausschließliche Recht vor, gegen den LIZENZNEHMER vor den Gerichten an dessen Wohnsitz oder vor den Gerichten des Ortes, an dem die unbezahlten Rechnungen ausgestellt wurden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Republik Argentinien), rechtliche Schritte einzuleiten, um die Forderung einzutreiben, Verpflichtungen durchzusetzen oder einstweilige oder vorsorgliche Maßnahmen zu erwirken.
Die Ausübung dieser Option durch den LIZENZGEBER berührt oder verhindert nicht die Gültigkeit der Vereinbarung des LIZENZNEHMERS mit der Gerichtsbarkeit des Staates Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika.
21. Annahme durch Verklebung und kommerzielles Angebot
Der Lizenznehmer erklärt, dass die Nutzung, der Zugriff oder die Zahlung für die Software seine vollständige und bedingungslose Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt.
Das vom Lizenzgeber unterbreitete kommerzielle Angebot, einschließlich Funktionsumfang, aktivierter Module, Mengen, Preisgestaltung und spezifischer Bedingungen, gilt als vom Lizenznehmer durch eine der folgenden Handlungen, einzeln oder gemeinsam, ausdrücklich angenommen:
(i) vollständige oder teilweise Zahlung davon;
(ii) Zugang zu und/oder Nutzung der Software;
(iii) Aktivierung der Mieter- oder Produktionsumgebung.
Dieser kommerzielle Vorschlag ist integraler Bestandteil dieser Vereinbarung und hat Vorrang vor allen öffentlichen, kommerziellen oder allgemeinen Informationen, einschließlich Inhalten, die auf Websites, in Marketingmaterialien oder in informellen Mitteilungen veröffentlicht werden.
Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diese Nutzungsbedingungen von Zeit zu Zeit zu aktualisieren. Die fortgesetzte Nutzung des Dienstes durch den Lizenznehmer nach Inkrafttreten solcher Aktualisierungen gilt als Annahme der dann geltenden geänderten Bedingungen.